Das Bundesverfassungsgericht hat in einem heute veröffentlichten Beschluss vom 18. Dezember 2018 die Vorschriften im Hessischen Sicherheits- und Ordnungsgesetz (HSOG) zur automatisierten Kennzeichenkontrolle für teilweise verfassungswidrig erklärt. Das CDU-geführte Innenministerium ist damit auch beim zweiten Versuch gescheitert, die Kontrollmaßnahmen auf eine gültige gesetzliche Grundlage zu stellen: Die Vorläuferregelung hatte das Bundesverfassungsgericht bereits 2008 ebenfalls als verfassungswidrig verworfen.

Die Innenpolitische Sprecherin der SPD-Fraktion im Hessischen Landtag, Nancy Faeser, sagte dazu am Dienstag in Wiesbaden: „Offensichtlich hat man im Hessischen Innenministerium das erste Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur automatisierten Kennzeichenerfassung aus dem Jahr 2008 nicht verstanden – oder man hat es bewusst ignoriert. Ich habe 2009, als der entsprechende Paragraph 14a ins HSOG eingefügt wurde, mehrfach davor gewarnt, dass die Regelung zur Erfassung der Nummernschilder das Recht auf informationelle Selbstbestimmung verletzt. Seit heute wissen wir, dass auch das Bundesverfassungsgericht das so sieht. Paragraph 14a HSOG wurde unter dem damaligen Innenminister und heutigen Ministerpräsidenten Volker Bouffier ersonnen. Der ist bekanntlich selbst Jurist. Und deswegen hätte er im Lichte der ersten Verfassungsgerichtsurteils von 2008 wissen können und wissen müssen, dass es unverhältnismäßig ist, zur Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität eine landesweite Schleierfahndung auf allen hessischen Straßen einzuführen. Die SPD-Fraktion hat sich seinerzeit jedenfalls wirklich bemüht, dem damaligen Innenminister Bouffier genau diesen Umstand nahezubringen.

Blamabel für den früheren Innenminister und seine Zuarbeiter ist auch, dass der entsprechende Paragraph zudem handwerklich schlecht gemacht ist: Das Bundesverfassungsgericht rügt in seiner aktuellen Entscheidung neben den inhaltlichen Mängeln des Kennzeichenabgleichs auch den Verstoß gegen das so genannte ‚Zitiergebot‘. Dieses Gebot sagt: Wenn der Gesetzgeber – wie im vorliegenden Fall – in die Versammlungsfreiheit nach Artikel 8 der Grundgesetzes eingreift, um besonders wertvolle Rechtsgüter zu schützen, muss er dabei auf eben diesen Artikel 8 verweisen. Das lernen angehende Juristinnen und Juristen eigentlich im Grundstudium. Ich bin überrascht, dass dieses Basiswissen im Innenministerium von Volker Bouffier nicht vorhanden war. Es liegt nun beim heutigen Innenminister Peter Beuth, auch von der CDU, die formalen und inhaltlichen Fehler dieser missratenen Gesetzgebung auszubessern. Ich hoffe, dass er das innerhalb der vom Bundesverfassungsgericht gesetzten Frist bis Jahresende schafft.“